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Sozialistische Gruppe Erlangen-Nürnberg

Innere Sicherheit heute

Der Umbau des Rechtsstaates im Geiste des Antiterrorkrieges

  1. Vorbemerkung
  2. Deutschland sieht sich bedroht durch den „internationalen Terrorismus“
  3. Die Anpassung des Rechts an die neue „Bedrohungslage“n

0. Vorbemerkung

Thema sind die Gesetzesänderungen, die vor allem von Schäuble unter Hinweis auf die terroristische Gefahr im Land betrieben werden und die politische Debatte darüber.
Dazu soll geklärt werden:
Worum geht es politisch-praktisch bei der Renovierung der „Inneren Sicherheit“? Warum wirft das rechtliche (Grundsatz-) Fragen auf? Was ist von der öffentlichen Kritik an Schäuble zu halten?

I. Deutschland sieht sich bedroht durch den „internationalen Terrorismus“

1. „Innere Sicherheit“ – der Staat sichert die Unbestrittenheit seines Gewaltmonopols

Schäuble: Es geht darum, „das Gemeinwesen vor terroristischen Angriffen zu bewahren, die auf seinen Zusammenbruch zielen“, „den Staat in seinen Grundlagen erschüttern“ und „ihn als Ganzes bedrohen“. (Handelsblatt, 17.7.2007)

a) Wenn der Staat sich um „Innere Sicherheit“ kümmert, dann geht es um seinen Bestand als Macht, um ihn als souveränes Gewaltmonopol, das nicht nur alle politischen und ökonomischen Gegensätze zwischen den Bürgern im Griff hat, sondern das vor allem die Staatsmacht selbst gegen jede Störung der unbedingten Gültigkeit ihrer Gewalt zu schützen weiß.

a) Wenn der Staat sich um „Innere Sicherheit“ kümmert, dann geht es um seinen Bestand als Macht, um ihn als souveränes Gewaltmonopol, das nicht nur alle politischen und ökonomischen Gegensätze zwischen den Bürgern im Griff hat, sondern das vor allem die Staatsmacht selbst gegen jede Störung der unbedingten Gültigkeit ihrer Gewalt zu schützen weiß.

b) Der Standpunkt der „Inneren Sicherheit“ ist prinzipiell und totalitär: Der Staat begutachtet alles, was sich auf dem nationalen Territorium so tut, unter dem Gesichtspunkt, ob die unbedingte Unterwerfung aller Insassen des Herrschaftsbereichs unter die Staatsgewalt gewährleistet ist. „Störenfriede“ gelten ihm von daher als Staatsfeinde. So ist dieser Standpunkt nicht damit zu verwechseln, wenn der Staat gegen „Steuerflüchtlinge“ oder „Gewaltverbrechen“ eine härtere Gangart ansagt. Denn da kündigt der Staat an, dass er die (partielle) Missachtung seines Rechts durch gar nicht mal so wenige seiner Bürger einzudämmen gewillt ist und erhöht den Preis dafür mit höherer Strafzumessung, Gesetzesänderungen und gegebenenfalls durch den Ausbau des zuständigen Verfolgungsorgans. Staatsfeinde sind hingegen von vornherein unschädlich zu machen. Deswegen trifft der Staat Vorkehrungen dagegen, dass es zu Störungen der politischen Ordnung größeren Ausmaßes gar nicht erst kommt (Kontroll- und Verfolgungsbehörden: Verfassungsschutz, BKA), und wenn doch, dass die Gewalt alle Mittel bei sich versammelt hat, um jeden Aufruhr niederzuschlagen und die Täter unschädlich zu machen (Notstandsgesetze).

c) Diesen Standpunkt gibt es nicht erst seit dem „Krieg gegen den Terror“. Der Staat hat das Recht und die Pflicht, alle Interessen und Bestrebungen zu bekämpfen, die ihn und seine Ordnung gefährden, und hat diese mit allen Mitteln zu bekämpfen ( z.B. Kommunistenverfolgung nach dem 2. Weltkrieg; Terroristenhatz in den 70ern).

d) Wenn die Politiker darauf hinweisen, dass ihre Maßnahmen zur „Inneren Sicherheit“ doch wegen der „Sicherheit für die Bürger“ sein müssen (z.B. „zum Schutz der Bürger vor Attentate ...“), dann ist das nicht misszuverstehen: Die Bürger figurieren dabei als Symbol für die Bestreitung des staatlichen Gewaltmonopols und werden als elementarer Besitzstand reklamiert. Deswegen ist es kein Widerspruch, wenn dann die Bürger zur Gefahrenabwehr ihren Kopf hinhalten müssen z.B. in der Form, dass sie zusammen mit „Terroristen“ in einem entführten Flugzeug abgeschossen werden. Der Bürger hat gegenüber seinem Staat eine „Einstandspflicht“, d.h. sie müssen bereit sein sich zu opfern, wenn der Staat dies zur Sicherung seines Bestandes für notwendig erachtet. Umgekehrt ist es einigermaßen absurd, ausgerechnet bei den Maßnahmen zur „Inneren Sicherheit“, dem Staat mangelnde Rücksichtnahme auf den Bürger und dessen Rechte vorzuwerfen.

2. Die imperialistischen Ansprüche Deutschlands als Grund für die „Bedrohungslage“

Wir sind Teil eines weltweiten Bedrohungsraums. Die Auseinandersetzung mit dem Terrorismus kennt keine Inseln der Seligen. ... Wir können nicht die Haltung vertreten: Wenn wir uns nicht einmischen, passiert uns auch nichts. Dafür sind wir Deutschen nicht unbedeutend genug.“ (Schäuble in der ZEIT, 24.8.2006)

a) Schäuble ist in seinen Auslassungen dankenswerter Weise klar und prägnant: Wegen seiner „Bedeutung“ in der Welt, also wegen seines Weltaufsichtsmachtsanspruchs kann sich Deutschland nicht heraushalten. Der deutsche Staat muss wegen seiner weltpolitischen Zielsetzungen und der deswegen geführten Kriege mit Angriffen seiner Feinde rechnen.

b) Insofern stellt der Umbau der „Inneren Sicherheit“ eine innenpolitische Ergänzung zum „Krieg gegen den Terror“ dar, den Deutschland weltweit führt.

c) Hier ist folgender „Realismus“ völlig unangebracht: „Das mag ja alles sein, aber trotzdem muss doch den Terroristen das Handwerk gelegt werden, bevor sie unschuldige Bürger in die Luft sprengen.“ Denn damit teilt man die staatliche Feinddefinition und lässt an seinen Gegnern nichts als deren Unrecht gelten. Man ergreift für den Staat Partei, ohne mal darüber nachzudenken, welcher politische Gegensatz zwischen Deutschland und El Qaida & Co herrscht, welche Interessen da warum und wie aneinander geraten, wie deswegen die beiden Parteien ihren Gegensatz ausfechten, und geschweige denn darüber, was einen das alles selber angeht. Dass man selbst gar nicht Handelnder in diesem Konflikt ist, ist dabei durchaus gewusst, das soll ja noch einmal die Extra-Abgründigkeit der Terroristen belegen („unschuldige Bürger“). Und eins daran stimmt ja auch; als der Privatmann Herr oder Frau X zieht man sich ja auch den Hass gläubiger arabischer Nationalisten nicht zu: Die eigenen Interessen reichen ja gar nicht in den Nahen und Mittleren Osten und die wollen ja umgekehrt erst mal mit den „ungläubigen Materialisten“ des Westens nichts zu tun haben. Man gerät eben als Inventar des deutschen Staates ins Visier – und zwar von beiden Seiten: Der deutsche Staat reklamiert bei seinem gewaltsamen Weltordnungsbedarf sein Volk als loyale Quelle seiner Macht, die ihm die Mittel für seine Durchsetzung zu liefern hat, und der Gegner versucht, soweit er es vermag, diese Quelle sowohl hinsichtlich der Mittelbereitstellung als auch hinsichtlich ihrer Loyalität zu treffen. Und als loyaler Untertan präsentiert man sich, wenn man im Staat seinen Schutzherrn vor terroristischen Angriffen sieht.

3. Die staatliche Feinddefinition und der daraus folgende Bedarf für den Einsatz seiner Gewaltmittel

a) In seinem „Krieg gegen den Terror“ bekommt es der deutsche Staat mit einem Gegner zu tun, der – aufgespalten in unterschiedliche Gruppierungen und Gruppen – der westlichen Welt- und Werteordnung den Krieg erklärt hat, eine Gewaltkonkurrenz zu den herrschenden Mächten aufmacht und dabei über reguläre Mittel des Kriegsführens nicht verfügt, sondern mit Bombenattentaten etc. v.a. – neben dem Angriff auf Einrichtungen und Truppen westlicher Staaten im Ausland – deren innere Ordnung möglichst nachhaltig zu stören versucht. Deutschland nimmt diese Kriegserklärung an, sieht sich von seinem Gegner in seinem Recht auf Gewaltausübung zur Durchsetzung der eigenen Interessen daheim und in der Welt bestritten und sich deswegen von diesem Gegner als Gewalt herausgefordert. Damit ist der Gegner zugleich politisch definiert: Bei ihm handelt es sich um unrechtmäßige Gewalt, um Terroristen, mit denen man sich in einem Quasi-Kriegszustand befindet und die mit allen dem Staat verfügbaren Mitteln fertig gemacht gehören.

b) Diese Definition seiner Feinde als eine Art Kriegsgegner ist ernst zu nehmen: Wem hier einfällt: „Da übertreibt der Staat doch, die mit ihren paar Bomben können Deutschland doch gar nicht ernsthaft beeindrucken“, der täuscht sich darin, dass der Staat bei der Definition seiner Gegner nicht an deren Mittel Maß nimmt, sondern daran, was er von denen bedroht sieht.

c) Hinsichtlich der Ausschaltung der „Terroristen“ sieht sich der Staatsschutz vor folgendes „Problem“ gestellt: Als hoffnungslos unterlegene Partei sehen sie zu, ihre Pläne möglichst geheim zu halten, und sie machen sich, um zum Ziel zu kommen, von normalen Bürgern ununterscheidbar. Er hat es also mit “Schläfern” zu tun. So ergibt sich für den Staat hinsichtlich seines Bedarfs am Unschädlichmachen dieser Figuren das “Problem” des rechtzeitigen Zugriffs auf sie. Er geht also davon aus, dass dieser Feind gar nicht in der Lage ist, die Gültigkeit seines Gewaltmonopols praktisch anzugreifen, und er selbst über das nötige Gewaltinstrumentarium verfügt, um die „Terroristen“ nach innen erledigen zu können. Er muss sie nur rechtzeitig erwischen; und er darf sich dabei und dann, wenn er sie denn erwischt hat, im Umgang mit ihnen nicht von allerlei Rechtsvorschriften hindern lassen, sie auch als die Feinde zu behandeln, die sie nachweislich sind. Deswegen hat das Recht dementsprechend geändert zu werden.

II. Die Anpassung des Rechts an die neue „Bedrohungslage“

1. Schäubles Kritik am Recht als unzumutbare Beschränkung des Staates

a) Merkel: Die alte Trennung von innerer und äußerer Sicherheit [ist] ‚von gestern’, spätestens seit dem 11. September 2001. (SZ, 3.7.07)
Der Sache nach ist das natürlich Quatsch. Der Witz an diesem Spruch ist: Die herrschende Politik will den im Recht etablierten und in den staatlichen Institutionen etablierten Unterschied zwischen Krieg nach außen und Bekämpfung von Staatsfeinden nach innen nicht mehr rechtlich unterscheiden. In dieser Unterscheidung entdeckt sie eine einzige Beschränkung ihres Zuschlagens gegen Terroristen. Sie will ihre Gewaltmittel nach Opportunitätsgesichtspunkten frei verfügbar haben, um jederzeit und überall auf das Gewaltmittel zugreifen zu können, das am besten passt. D.h.: Sie will den Unterschied zwischen einer nationalen Notstands- und Kriegslage und einer „zivilen“ Friedenslage eliminieren, nur noch nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten abwägen müssen, welche „Instrumente“ wo am besten passen. Deshalb geht sie nach dieser Leitlinie auf sämtliche Rechtstatbestände los, die diesen Unterschied kodifizieren, Rechte und Pflichten verschiedener Staatsorgane definieren.

b) Von diesem Standpunkt aus nimmt sich die bestehende Rechtsordnung als eine einzige Ansammlung von Hindernissen für staatliches Zuschlagen aus:
„Wir haben uns in den Koalitionsverhandlungen ziemlich lange mit der Frage beschäftigt, was wir mit Ausländern machen können, die terroristische Vorbereitungshandlungen vollzogen haben, die wir aber wegen bestimmter Abschiebehindernisse nicht abschieben können. Natürlich kann ich jemanden, den ich nicht abschieben kann, auch nicht in Abschiebehaft nehmen. Auch stellt sich dem Laien die Frage, warum ich jemanden, der Vorbereitungen für einen Terroranschlag trifft, überhaupt abschieben will und warum ich diesen nicht hinter Schloss und Riegel bringe. Außerdem würde die Abschiebung ohnehin nur bei Leuten helfen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Und so haben wir uns schließlich gefragt, ob wir nicht vielleicht bestimmte Dinge, deretwegen wir rechtlich in der Lage sind, jemanden abzuschieben, unter Strafdrohung stellen könnten. Diese Überlegungen sind in der Folge jedoch als Vorbeugehaft diskreditiert worden. Warum es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zulässig sein soll, etwa die erwiesene Teilnahme an einem Ausbildungskurs in einem Terroristenausbildungslager der Taliban in Afghanistan unter Strafdrohung zu stellen und dies nicht nur zum Abschiebegrund zu machen, hat mir bisher nicht wirklich eingeleuchtet. Ich hielte das nicht nur für richtig, sondern sogar für geboten. Und die vorgebrachten grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken überzeugen mich im Ergebnis nicht. (Schäuble, Rede beim Rechtspolitischen Kongress 2006)
Wie denkt der Mann? Sein Befund: Es gibt ein staatliches Interesse, „Terroristen“ unschädlich zu machen. Das geht aber so ohne Weiteres nicht, weil die gültige Rechtslage dem entgegensteht. Dabei bleibt er nicht stehen und sagt, dann ist das halt so; wir haben unsere rechtsstaatlichen Prinzipien und die verbieten es nun einmal, Leute einfach einzusperren, bloß weil man sie verdächtigt. Sondern: Das muss sich doch regeln lassen; und zwar so, dass die neue Regelung den Staatsorganen mehr Freiheiten beim Zugreifen auf seine Feinde eröffnet und mit dem Rechtsstaat vereinbar bleibt.
Das drückt der Innenminister allerdings etwas anders aus. Er sagt: Weil wir getrennt vom Recht, aus unserer Bedrohungsanalyse längst wissen, dass das Verbrecher sind, brauchen wir nur noch einen §, wo das auch drin steht. Er definiert erst die Tat politisch als Rechtsbruch, um dann zu sagen, im Recht fehlt was. So erscheint dann die Veränderung des Rechts als Nachvollzug einer unabhängig von ihm existierenden Lage. Die Wahrheit ist das nicht: Es ist die Entscheidung der Politik, Verbrechen so neu zu definieren und aus der eigenen Definition die „Notwendigkeit“ der Rechtsveränderung „abzuleiten“.

c) Schäuble dementiert offensiv die Vorstellung, das Recht sei so etwas wie eine jenseits der Politik existierende Schranke für politisches Handeln, und beharrt dagegen darauf, dass das Recht Mittel staatlicher Politik ist und sonst nichts. Das hindert Kritiker nicht, ihren Rechtsidealismus dagegen hochzuhalten und Schäuble vorzuwerfen, er degradiere das Recht zum bloßen Instrument der Politik. Eine solche Kritik muss sich selbst folgende Einwände gefallen lassen:

  • Es ist schon unverhältnismäßig, ausgerechnet dem Verfassungsminister ein falsches Rechtsverständnis vorzuwerfen.

  • Kritisiert wird gar nicht die staatliche Politik, sondern dass über deren rechtsförmige Abwicklung das Vertrauen der Bürger ins Recht als Schutz vor staatlichen Übergriffen leiden könnte.

  • Dass das Recht Instrument des Staates ist, weiß jeder (z.B.: der Staat hält einen neuen Umgang mit Arbeitslosen für nötig und setzt den in Form der Hartz-Gesetzgebung gegen die Betroffenen durch) und schätzt auch jeder (z.B. im Ruf nach dem Gesetzgeber, der allen Interessen verbindlich vorbuchstabieren soll, was sie sich erlauben dürfen und was nicht).

  • Zur Änderung sicherheitspolitischer Gesetze wird der gleiche Weg eingeschlagen wie bei allen anderen Gesetzen auch. Der Weg sind die rechtsförmigen Verfahren, die eingehalten werden müssen, damit das, was dann als neues Recht gilt, auch „rechtsstaatlich“ ist: Entsprechende Mehrheiten im Parlament, u.U. Überprüfung durch das BVerfG. Wenn neue sicherheitspolitische Gesetze diesem Prinzip der Rechtsförmigkeit genügen, sind sie rechtsstaatlich.

  • Ob der Staat das, was er sich an Vorhaben in Form von Gesetzen oder Verordnungen genehmigt, auch darf, das entscheidet eine staatliche Instanz, das BVerfG. Der Bürger ist da ausgemischt. Das BVerfG prüft, ob das Prozedere eingehalten wurde und ob dessen Ergebnisse mit den Prinzipien des staatlichen Umgangs mit seinen Bürgern übereinstimmen. Gegebenenfalls kommt es zu dem Urteil, dass da Einschränkungen fällig sind, mit denen dann aber die staatlichen Vorhaben in Ordnung gehen.

2. Die Maßnahmen zur „Anpassung“ der Rechtslage

a) Die in Gesetze und Verordnungen gegossenen Ermächtigungen staatlicher Behörden, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des inneren Feindes vorzunehmen, stellen durchaus Modifikationen der rechtlichen Regelung des grundsätzlichen Verhältnisses vom Staat zu seinen Bürgern dar und genießen von daher die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Kritiker werfen dem Staat vor, dass er seine Bürger unter Generalverdacht stelle, ihnen also das Vertrauen aufkündige, das sie doch verdient hätten und worauf sich der Staat in Form der Grundrechte doch verpflichtet hätte. Diese Kritik geht jedoch an der Sache vorbei: 1. Die staatlichen Maßnahmen zwecks Unschädlichmachen von „Terroristen“ gehen gerade davon aus, dass fast alle seiner Bürger loyal zu ihm stehen, dass es nur wenige falsche Fuffzger in seiner Gesellschaft gibt, die auf Böses sinnen und sich dazu vom Rest möglichst ununterscheidbar machen, und dass es deswegen v.a. Überwachungsmaßnahmen dazu braucht, diese Feinde vom Rest zu scheiden. 2. In der Modifikation seines Rechts will der Staat deshalb ja auch die Grundrechte gar nicht außer Kraft setzen oder gar abschaffen. Nach ihm bedürfen sie einer Fortschreibung, die seinem aktuellen sicherheitspolitischen Bedarf entsprechen. Und den definiert er als Bedingung, als Schranke deren Geltung in die Gewährung von Grundrechten hinein, was durchaus sachgerecht ist: Wenn der Staat schon das Tun und Treiben seiner Bürger zu einer Sache seiner Gewährung macht, dann ist doch klar, dass damit der Lizenzgeber sein Interesse an Staatskonformität dieses Tun und Treibens geltend macht: „Keine Freiheit den Feinden der Freiheit!“ Und darin sind sich der Staat und seine Kritiker ja auch einig. 3. Indem der Staat die Gewährung von Grundrechten abhängig macht von seinem Sicherheits- und Kontrollbedarf, stellt er die Rangfolge von Vertrauen in die Bürger und deren Kontrolle klar: Das Vertrauen ist die abhängige Variable seines Kontrollbedürfnisses: Wo der Staat sich nicht herausgefordert sieht, da hat der Bürger das Vertrauen des Staates in sein Tun. Und umgekehrt wird dem Bürger darin das Vertrauen gestiftet, dass der Staat ihn nur dann kontrolliert, wenn er es wirklich für notwendig erachtet, – dann aber auch ohne falsche Rücksichtnahme.

b) Ein exemplarischer Durchgang der geplanten bzw. rechtlich umgesetzten Maßnahmen

  1. Neudefinition des Zwecks staatlicher Fahndung: Prävention zwecks Gefahrenabwehr
    • Der normale Standpunkt der Verbrechensbekämpfung reicht ihm hier nicht: Leute nach begangener Tat aufspüren, verurteilen, einsperren; vielmehr soll ein feindlicher Wille von vorn herein, ehe er sich betätigen kann, unschädlich gemacht werden.

    • Der Gesichtspunkt der „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“, wie es im Juristendeutsch so schön heißt, ist natürlich nicht neu, den gibt es bei der Verfolgung von Leuten, die gegen staatliche Gesetze verstoßen, und als Ideal der verbrechensfreien Gesellschaft immer schon. Trotzdem: Das Prinzip des Strafrechts ist es nicht. Das kann man schon daran sehen, dass das STGB sich wie ein Katalog von lauter Taten liest, die tagtäglich in unserer schönen Gesellschaft passieren. Die werden in einer Statistik registriert, von der Polizei verfolgt und aufgeklärt oder auch nicht, von der Justiz abgestraft. Der Rechtsstaat geht eben davon aus, dass eine Minderheit seiner Bürger immerzu straffällig wird, und unterhält zu deren Abstrafung und Aufbewahrung ein ganzes Justizvollzugssystem.

    • Das macht der Staat deshalb so, weil er die Rechtstreue seiner Bürger als Leistung ihres freien Willens will: Der demokratische Staat gewährt seinen Bürgern Freiheit zur Verfolgung ihrer Interessen; und zu dieser Freiheit gehört auch die freie Entscheidung, diese Interessen mit rechtsförmigen Mitteln oder gesetzesbrecherisch zu verfolgen. Die Vorschriften, die er ihnen macht, die Drohungen, mit denen er ihnen im Strafrecht kommt, sind immer Angebote an diesen freien Willen. Schutz des Eigentums = Klauen ist verboten, heißt: Der potentielle Dieb soll selbst zwischen Rechtsbruch und den Folgen oder Rechtstreue entscheiden. Der Staat gesteht seinen Bürgern hier glatt ein Stück weit eine Berechnung zu – und setzt drauf, dass die in aller Regel für die Einhaltung der Gesetze ausschlägt. So zwingt der Staat die Leute zur freiwilligen Unterordnung unter die Gesetze des Eigentums – und rechnet ständig mit einer Minderheit, die das nicht schafft oder nicht will. Der Staat will also weder jeden Rechtsbrecher erwischen noch Verbrechen flächendeckend verhindern: Er will, dass im Großen und Ganzen seine Bürger das Recht achten, Rechtsbruch die strafrechtlich zu ahnende Ausnahme bleibt. Wenn alle beim Verfolgen ihrer Interessen das Recht achten = sozialfriedliche Gesellschaft, in der der Staat seine Handlungsfreiheit sichert.

    • Gegenüber Staatsfeinden nimmt der Staat einen anderen Standpunkt ein: Deren Wille ist von vornherein als gegnerischer bestimmt; deren Berechnungen sind, rechtlich gesehen, allesamt Ausdruck eines von vorn bis hinten bösen, unrechtmäßigen Willens. Hier stellt sich die Staatsgewalt von Beginn an in ein rein negatives Verhältnis zum freien Willen: Der muss am besten von vornherein an seiner Betätigung gehindert und unschädlich gemacht werden.

    • Das ist kein Widerspruch zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern dessen Konsequenz: Denn die gewährte Freiheit hat zur Grundlage, dass der Lizenznehmer den Lizenzgeber anerkennt, d.h.: Der Inhaber des Rechts hat die Staatsgewalt als absoluten und rechtmäßigen Herren darüber anzuerkennen, wie man diesen Willen überhaupt betätigen darf. Wer seine Freiheit zur Gegnerschaft gegen die Instanz missbraucht, die sie gewährt und garantiert – der hat dieses Recht verwirkt. Übrigens: Wer unter diese Definition fällt, entscheiden wiederum nicht die Betroffenen, sondern das Recht!

  2. Die Privatsphäre unter dem Gesichtspunkt des präventiven Zugriffs
    • Zur Bekämpfung des inneren Feindes, der im Geheimen operiert und sich auch noch modernster Kommunikationstechniken bedient, ermächtigt sich der Staat, seine Bürger ziemlich flächendeckend in ihrem Privatleben auszuspionieren: Zugriff auf Bewegungs- und Kommunikations„profile“ („Vorratsdatenspeicherung“, Zugriff auf Kennzeichenerfassung durch das neue Mautsystem, Zugriff auf Mobilfunkdaten etc.), Abhörmaßnahmen zur Gefahrenabwehr („Großer Lauschangriff“, Überwachung von PC und Internetverkehr), Gerichtsverwertbarkeit der gewonnen „Erkenntnisse“.

    • Ein Widerruf der „Privatsphäre“ ist das alles nicht: Denn diese besteht ja nicht einfach in dem, was die Leute, wenn sie die Verpflichtungen des Arbeitslebens hinter sich haben, halt mal so tun: ihre Notwendigkeiten erledigen wie Waschen, Kochen, Ausruhen; Entspannungen und Vergnügungen nachgehen; Geselligkeit suchen. Die „Privatsphäre“ ist vielmehr eine staatliche Definition, die sich aus dem Grundrecht auf „die freie Entfaltung der Persönlichkeit“ ableitet und solche Sachen wie „Unverletzlichkeit der Wohnung“, „Post- und Fernsprechgeheimnis“, „informationelle Selbstbestimmung“ und der neueste Schlager: das Grundrecht „auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ beinhaltet. Die Leute gestalten also ihr Privatleben, wieweit halt ihr Geld und ihre Kraft reicht und wozu sie Lust haben, und die staatliche Gewalt stellt klar, dass sie das – von ihr aus – auch dürfen. Von einer Art Desinteresse der staatlichen Gewalt gegenüber dem bunten Treiben der Menschen in ihrem Privatleben zeugt das nicht gerade, im Gegenteil. Private Freiheit herrscht im bürgerlichen Staat nicht dann, wenn die Leute mehr oder weniger sich selbst überlassen ihren Interessen nachgehen. Freiheit herrscht erst dann, wenn die monopolistisch über allen thronende Gewalt klarstellt, wie sehr sie das Ganze etwas angeht: Sie dekretiert von oben herab, dass alle Bürger ausschließlich von ihren Gnaden ihren ganz persönlichen Anliegen nachgehen. Der Bürger darf es, weil es der Staat will. Und er darf es privat, weil und solange der Staat seine Anliegen als Beitrag zur „Entfaltung der Persönlichkeit“ honoriert.

    • Die rechtliche Definition des Privatlebens als „Privatsphäre“ verdankt sich also einem herrschaftlichen Kontrollbedarf. Mit dem „Kernbestand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ nimmt der Staat eine Unterscheidung vor, wo er Überwachung und Kontrolle für angesagt hält, und wo nicht, wo er also seinem Bürger vertraut, dass er sich schon im Sinne der staatlichen Ordnung aufführt, weswegen ihm dann dessen Tun und Treiben auch nicht interessiert. Im Recht existiert diese Unterscheidung zum einen in der Trennung der Erlaubnis und ihren Ausnahmen, zum anderen in Form von Vorschriften zur Verfahrensweise bei Überwachungsaktionen (z.B. richterliche Verfügung, Bedrohung hoher Rechtsgüter, nachträgliche Mitteilung an den Betroffenen).

    • Deswegen wird es wohl, solange der Staat den Bürgern eine „Privatsphäre“ gewährt, die Kritik an ihm geben, dass er sie verletzt. Das Eigentümliche an dieser Art der Kritik ist, dass sie sich immer dann meldet, wenn der Staat von seinen Sicherheitsbedürfnissen her eine „Verschärfung“ seines rechtlich geregelten Überwachungsregimes für angebracht hält, und dass sie immer den gesetzlich geschützten Stand der „Privatsphäre“ von gestern mitsamt ihrer rechtlich einwandfreien Kontrolle zum Maßstab und schützenswerten Gut erhebt.

    • Staatsfeinde haben in der staatlichen Optik (und nicht nur in seiner!) natürlich keinen Schutz ihrer Privatsphäre verdient. Im Gegenteil: Deren moderne Exemplare („Terroristen“ u.ä.) bereiten ihre Anschläge auf die Staatsgewalt ja gerade im Privaten vor. Um diese jedoch überhaupt zu identifizieren, muss sich so mancher „unbescholtene“ Bürger eine Durchleuchtung gefallen lassen. Der Schutz dessen „Privatsphäre“ ist dabei gewährleistet: Er hat das Recht auf spätere Mitteilung und auf Löschung der gesammelten Daten – außer es gibt Anhaltspunkte für einen „Anfangsverdacht“.

  3. Verdacht als Haftgrund
    • Leute, die vom Staatsschutz verdächtigt werden, Terroranschläge ausführen oder mitvorbereiten zu wollen, sollen in Zukunft weggesperrt werden können. (Z.B. Besuch eines Ausbildungslagers für „Terroristen“ als Straftatbestand). Nach maßgeblicher Meinung der Innenminister muss hier der Verdacht auf die Begehung einer Straftat als Haftgrund ausreichen und darf das Prinzip der Unschuldsvermutung – d.h. solange der Nachweis, dass jemand eine Straftat begangen hat, nicht erfolgt ist, hat er vor dem Recht als unschuldig zu gelten – auf solche Leute nicht angewandt werden.

    • Warum legt der Staat ansonsten überhaupt wert auf das Prinzip der Unschuldsvermutung? Auch im Umgang mit (potentiellen) Verbrechern anerkennt der Staat die Freiheit der Person: Die Staatsgewalt will denjenigen, aber dann auch wirklich nur denjenigen seiner Bürger mit seiner strafenden Gewalt kommen, die sich wirklich, wie es so schön heißt, „außerhalb der Rechtsordnung“ gestellt haben. Weil es ihm um die freiwillige Unterordnung der Bürger unter sein Recht geht; also auch um Zustimmung seiner Bürger zu seiner Rechtsordnung, deshalb verpflichtet er sich darauf, sorgsam zwischen Rechtsbrechern und braven Bürgern zu scheiden. Das Strafrecht soll durchaus abschreckend wirken, zugleich geht die politische Herrschaft erst einmal von einem positiven Bezug seiner Bürger auf seine Rechtsordnung aus; also davon, dass Rechtstreue auf einer positiven Berechnung auf die erlaubten Mittel der Interessensverfolgung beruht und nicht auf schlichter Angst vor staatlichem Terror.

    • Der ist dann allerdings fällig, wenn der Staat in Rechtsbrechern nicht mehr nur Kriminelle, sondern Feinde entdeckt. Dann ist die Sicherung des Gemeinwesens gegen sie der einzig leitende Gesichtspunkt – und die Unschuldsvermutung nur störend. Wer den Hüter des Rechts angreift, stellt sich schon immer außerhalb der Gemeinschaft, die das Recht als ihre Grundlage hat und weiß.

c) Fazit: Mit seinen Maßnahmen zur „Inneren Sicherheit“ betreibt der Staat eine sehr grundsätzliche Sortierung der hier ansässigen Menschheit in gute, nützliche, staatstreue Bürger einerseits, mit allen Mitteln dingfest zu machende Feinde andererseits. Dieser Unterschied soll im Recht verankert werden – nämlich so, dass die Staatsgewalt alle Grundrechte, mit denen sie die braven Bürger ausstattet, beibehält, und sich zugleich mit dem Recht alle nötigen Ausnahmegenehmigungen verschafft, mit denen sie den falschen Fuffzigern zu Leibe rücken kann, die als Feinde das Recht auf Anerkennung ihres freien Willens verwirkt haben.

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Dienstag, 22.04.08
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