Zur Theorie der Internationalen Politik: Das Völkerrecht Sobald irgendwo auf dem Globus ein Krieg angezettelt wird, brandmarken ihn alle, die ihn missbilligen - der angegriffene Staat wie die Kriegskritiker in der demokratischen Öffentlichkeit - als einen Verstoß gegen das Völkerrecht. Umgekehrt legitimiert noch jeder Staat, der über einen anderen herfällt, sein kriegerisches Vorgehen damit, dass der Feind seinerseits das Völkerrecht gebrochen habe. Allüberall wir das Völkerrecht als Norm in Anspruch genommen, nach der sich die Außenpolitik aller Staaten zu richten habe. Dies hindert dieselben Leute allerdings keineswegs daran, es gleichzeitig als „Fetzen Papier“ abzutun, an das sich sowieso kein Staat halte. So misst man die Außenpolitik an einem Maßstab, von dem man sich zugleich sicher ist, dass er das Handeln der Staaten gerade nicht bestimmt. Kriege, Interventionen, Wirtschaftsboykotts etc. als „Verstoß gegen das Völkerrecht“ zu brandmarken, ist also alles andere als ein sachliches Urteil über die politischen Maßnahmen selbst und über die Interessen und Gründe, deretwegen Staaten ihre Gewaltmittel einsetzen. Es ist der moralische Vorwurf, das nicht zu tun, was sich „eigentlich gehört“. Die darin enthaltene Vorstellung, um die Welt stünde es besser, wenn dieser Maßstab für die Politik „gültig“ wäre, wird von der Politischen Wissenschaft geteilt - und zur Theorie des Völkerrechts ausgebaut. Das Völkerrecht schafft Ordnung Entgegen der landläufigen Meinung von dessen Wirkungslosigkeit trauen die Wissenschaftler dem Völkerrecht erst einmal einiges zu: „Das Völkerrecht wird definiert als die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regeln.“(I, S.256) Dass in den völkerrechtlichen Normen „Regelungen“ der Beziehungen zwischen Staaten enthalten sind, stimmt. Dass die Normen diese Beziehungen bestimmen, folgt daraus sicher nicht - schließlich haben die Normen sich nicht selbst in die Welt gesetzt. Das ist der Politischen Wissenschaft natürlich auch nicht entgangen. Allerdings will sie daraus nicht den einzig logischen Schluß ziehen, dass die ,Rechtsnormen’ eben mit dem Willen der Staaten in eins fallen und deshalb auch nur solange „gelten“, wie die Staaten sich daran „halten“ wollen. So ist das durchaus nicht gemeint, wenn von den Staaten als ,Völkerrechtssubjekten’ die Rede ist. Sondern so: Obwohl es durch die Rechtssetzung der Staaten erst zustande kommt, schreibt man dem Recht die erstaunliche Leistung zu, deren Beziehungen zu „regeln“, also eine eigenständige Wirkung zu entfalten! „Es ist durch das Merkmal der Souveränität seiner wichtigsten Akteure gekennzeichnet ... (es wird) im Zusammenwirken seiner Subjekte, durch deren Konsens, erzeugt ... Die Staaten sind demnach gleichzeitig Schöpfer und Rechtsunterworfene des Völkerrechts.“ (II, S.183) Demnach müsste da ein Zauberkunststück vonstatten gehen: Indem die Souveräne die ,völkerrechtlichen Normen’ ,definieren’, gewinnen diese eine ihnen gegenüber selbständige Existenz, tritt, das Völkerrecht den Staaten sogleich als höhere Instanz gegenüber. Das ist zwar schlechterdings nicht möglich, nach politologischer Logik aber um so notwendiger: ... denn die Staaten sind „chaotisch“ „Ohne die Existenz des Völkerrechts als System bindender gesetzlicher Bestimmungen würden die zwischenstaatlichen Beziehungen in einen gesetzlosen, d.h. chaotischen Zustand verfallen. „(I, S.259) So gehen „Begründungen“ in der Politologie: Um das Völkerrecht und seine Funktionen zu erklären, analysiert man nicht dessen Inhalte, sondern stellt sich mal eben vor, es wäre nicht vorhanden. Dann ... müssten ja unhaltbare Zustände einreißen! Der „Beweis“ lebt von dem ersten Fehler, das Völkerrecht als für die Staaten „verbindliche“ Norm zu behaupten, die ihr Handeln „lenkt“. Denkt man sich diese fiktive Funktion des Rechts weg - die man aber als notwendig für die staatlichen „Beziehungen“ unterstellt -, bleibt „natürlich“: Chaos. Das ernstgenommen, käme ohne Völkerrecht das Völkerrecht gar nicht erst zustande: Die Staaten schaffen das Recht, um damit ihre Beziehungen zu „regeln“, und gleichzeitig soll das Recht die Bedingung dafür sein, dass „zwischenstaatliche Beziehungen“ überhaupt funktionieren, weil man die Staaten als lauter potentielle Störenfriede dafür denkt. Mit einer gelehrten Version des populären Spruchs „Wo kämen wir denn hin, wenn jeder macht, was er will!“ appelliert die Wissenschaft an das Vorstellungsvermögen, damit auch wirklich jedermann die Notwendigkeit des Völkerrechts als der Politik übergeordnete Rechtsnorm einleuchtet. Das Dumme an dieser Beweisführung ist allerdings, dass die Horrorsituation, die ohne das Völkerrecht angeblich dräut, ihrer eigenen Voraussetzung nach schon längst eingetreten sein müsste: Was im Völkerrecht zur Geltung gelangt, ist schließlich nichts anderes als das, was die Staaten miteinander vereinbaren, also ihr Wille, den der Politologe so prinzipiell für chaos-verdächtig hält. Diesen Sachverhalt deutet er sehr frei als Bindung der staatlichen Souveränität an ihre Normen und befindet von daher den „Zustand“ der „zwischenstaatlichen Beziehungen“ für gut = „geregelt“! Angesichts dessen, was im Völkerrecht alles so fein säuberlich „geregelt“ ist, fragt man sich, wieso man sich eigentlich vor einem „gesetzlosen Zustand“ fürchten soll, den das Völkerrecht angeblich „verhindert“! Die Wissenschaft von der Politik jedenfalls - die die Staaten ansonsten gar nicht genug als Ordnungsstifter loben kann - erklärt die Staatenwelt unter der Hand zu einem ziemlich üblen Verein, der überhaupt nur vom Recht zur Räson gebracht werden kann. Allerdings tut sie das auch nur, um die Ordnungsleistung des Völkerrechts gebührend herauszustreichen; flexibel, wie sie sind, beherrschen Politologen diesen Gedanken auch anders herum: ... aber auch kontaktfreudig! „Da aber diese Staaten dauernden Kontakt miteinander haben müssen und Frieden und Ordnung erhalten wollen, müssen sie sich einer Rechtsordnung unterwerfen, die die zwischenstaatlichen Beziehungen regelt.“ Und siehe da: „Diese Rechtsordnung ist die des Völkerrechts.“(III, S.153) Das „müssen“ hat sich der Politologe einfach ausgedacht! Selbst wenn man von der unsinnigen Vorstellung einer „Unterwerfung“ unter selbstgesetzte Regeln absieht, hat das Argument immer noch einen Haken: Wenn nämlich alle Staaten „Frieden und Ordnung“ erhalten wollen, dann bedarf es keiner Extra-Instanz, die sie auf diesen Standpunkt erst noch verpflichten müsste. Offenbar geht der Verfasser zugleich davon aus, dass die Friedensliebe nur sehr bedingt vorhanden ist, harmloser ,Kontakt’ immer schon gleich das Gegenteil bedeutet, nämlich „Unfrieden“. Nun mag es schon zutreffen, dass es zwischen Staaten keinen „harmlosen“ Kontakt gibt; nur: Der Politologe kommt erstens ohne jeden Gedanken darüber aus, wieso (aus dem bloßen Miteinander-in-Beziehung-Treten ergibt sich ja wohl noch gar nichts!). Zweitens behauptet er ja andererseits, sie wollten Frieden und Ordnung ... und das schließt sich aus. Nicht so für politologisches Denken, dem die widersprüchliche Vorstellung eines allenthalben vorhandenen Willens zu Frieden und Zusammenarbeit, der ohne Zwang sogleich ins Gegenteil umschlägt, offenbar sehr plausibel vorkommt. Der Unsinn einer „Unterwerfung“ der Staaten unter das Völkerrecht unterstellt eben dies: Sie setzen die Normen und zugleich könnten sie sich aber auch nicht danach „richten“ wollen. Woher sollte sich aber diese Diskrepanz von Völkerrecht und dem Willen der Staaten ergeben, ist es doch durch diese ,definiert’? Als wären nicht gerade im Völkerrecht auch die Modi des „Gegeneinander“ enthalten, wird hier einerseits so getan, als „garantiere“ ,die Regelung’ gegenüber der zänkischen Seite der Staaten „Frieden und Ordnung“. Die Souveräne scheinen andererseits die erstaunliche Fähigkeit zu besitzen, ihren widersprüchlichen Charakter zu überwinden = indem sie sich trickreich selbst auf ihre Ordnungs- und Friedensliebe verpflichten: ,,Das Völkerrecht, auch Internationales Recht genannt, hat sich zur Aufgabe gesetzt, das Zusammenleben dieser souveränen Staaten zu regeln; das bedeutet aber, dass sich die - sonst souveränen - Subjekte des Völkerrechts einer Autorität unterwerfen, die außer ihnen selbst liegt.“(IV, S.172) Wie weiland der Baron von Münchhausen sich am eigenen Schopf aus dem Sumpf zog, so ziehen sich die Staaten in der Wunderwelt der Politischen Wissenschaft mittels des Völkerrechts selbst aus dem Schlamassel, das sie ohne Völkerrecht angeblich ständig anrichten! Souveräne sind souverän! Kein Wunder ist es hingegen, wenn diesem Widerspruch in allen Lehrbüchern sogleich die Einschränkung auf dem Fuß folgt, die Unterwerfung der Staaten unter sich selbst sei eine recht zweifelhafte Angelegenheit, die nie so recht klappen will. „Innerhalb einer Welt, in der die Souveränität der Staaten nach wie vor die bedeutendste strukturierende Kraft ist, stellt sich die Frage, ob es Rechtssätze gibt, die imstande sind, diese rationale Souveränität, in der das Vorherrschen des nationalen Eigeninteresses natürlich ist, zu dämpfen, sie in ihre Schranken zu verweisen...“(IV, S.174) Da hat sich die Politologie über sämtliche Maßstäbe der Logik hinweggesetzt, um das Eine zu beweisen: Das Völkerrecht ist die Norm, die das Handeln der Staaten bestimmt. Erst lässt man also absichtsvoll beiseite, dass hier Subjekt und Objekt der Rechtssetzung identisch sind, tut so, als wären Staaten dem Völkerrecht verpflichtet wie Staatsbürger dem Recht - um dann zu „entdecken“, dass sie das ja gar nicht sind. Die Zwecke der Politik scheinen beständig mit ihren Paragraphen zu kollidieren, wobei das Recht an der Politik „scheitert“: Die Tatsache der staatlichen Souveränität über das Recht taucht hier auf als Einschränkung von dessen segensreicher selbständiger Wirkung auf die Politik. „(Das Völkerrecht) beruht auf einem System souveräner Staaten und ist exekutierbar nur dann, wenn diese Staaten es als in ihrem eigenen Interesse liegend erkannt haben... „(IV, S.185) Als hätte im Völkerrecht ganz jenseits der Interessen das Prinzip „Regelung“ seinen Niederschlag gefunden, wird ausgerechnet „das Interesse“ der Staaten als Schranke der Durchsetzung des Rechts ausgemacht und gejammert, es „allein“ sei ja „bloß“ eine Sammlung von Normen. Leider fehlt der Weltstaat... „Im Unterschied zum innerstaatlichen Recht wird dem Völkerrecht ein besonderer, von seinem Wesen her verschiedener Rechtscharakter zugesprochen. Eine solche Differenzierung scheint allein schon aufgrund eines offensichtlichen Mankos völkerrechtlicher Durchsetzbarkeit - dem bedauerten Fehlen einer Zwangsinstanz -, dem staatlichen Gewaltmonopol ähnlich, gegeben.“(V, S.517) Mehrere Souveräne vereinbaren „Regeln“ - die Politologie vermisst ausgerechnet die Souveränität „hinter“ dem Recht! In den „internationalen Beziehungen“ gibt es kein „Gewaltmonopol“. Diese „Differenzierung“ zu Staat im Inneren „scheint“ auf den ersten Blick trivial, weil „gegeben“; wie kommt man aber daran diesen Sachverhalt sogleich als „Fehlen“, als „Manko“ zu kennzeichnen? Die Theorie der Internationalen Politik gibt hier ihren Wunsch, das Völkerrecht möge sich doch gegenüber seinen Urhebern „behaupten“ können, als Bestimmung des Gegenstandes zu Protokoll: Es „fehle“ ihm etwas, was es als Recht eigentlich haben sollte, die „Zwangsinstanz“, und diese negative Bestimmung soll seinen „besonderen“ Charakter ausmachen. So wird gerade in der Klage um dessen „mangelhafte“ Durchsetzung ein weiteres Mal die Ideologie vom Völkerrecht als den Staaten übergeordnete Instanz bestätigt: Eigentlich gilt es - aber die Staaten exekutieren es nicht ordentlich, „verstoßen“ dauernd dagegen usw. Der Unsinnsgedanke der Unterwerfung der Politik unter das internationale Recht wird also keineswegs revidiert („bloß“ weil sie sich nicht feststellen lässt!) - lieber beschuldigt die Wissenschaft schon die Staaten, ihre Souveränität zu „miss“brauchen, indem sie sie gebrauchen: ... deshalb machen die Staaten einfach, was sie wollen! „Auf internationalem Gebiet sind es die Rechtssubjekte selbst, die nicht nur sich selbst Gesetze geben, sondern auch die höchste Autorität für die Interpretation ihrer eigenen gesetzlichen Erlasse sind. Sie werden die Bestimmungen des Völkerrechts natürlicherweise im Hinblick auf ihre partikularen und divergierenden Konzeptionen des nationalen Interesses interpretieren und anwenden. Sie werden sie natürlicherweise für die Unterstützung ihrer jeweiligen Außenpolitik einsetzen und auf diese Weise jegliche, auf alle anwendbare, beschränkende Macht zerstören, die diese Völkerrechtsregeln trotz ihrer Unklarheit und Doppelbödigkeit gehabt haben mögen.“ (I, S. 264 f.) Gerade weil das Völkerrecht von und für Staaten gemacht wird, soll es justament im Augenblick seiner Anwendung kein Recht mehr sein! Prof. Morgenthau spielt das politische Interesse gegen dessen rechtliche Festlegung aus, als stünden beide in einem „natürlichen’ Gegensatz zueinander: Er argumentiert zwar, als hätte er im Unterschied zu seinen Kollegen das Völkerrecht glatt als Instrument der Außenpolitik ausgemacht - aber gemeint ist das Gegenteil davon: ,instrumentalisiert’ für das Interesse geht es kaputt! Obwohl er seine Beschwerde über die „Rechtssubjekte“ vorträgt mit dem abwinkenden Gestus ,Das ist ja eh klar, dass die machen, was sie wollen!’, (schließlich ist man ja „Realist“!), scheint er diesen Sachverhalt ganz so „natürlich“ auch wieder nicht zu finden. Wenn er seinen Gedanken tatsächlich ernstnähme - die Staaten geben sich die Gesetze selbst, sind also auch die „höchste Autorität für die Interpretation“ dieser Normen -, erübrigte sich nämlich jede Debatte darüber, wie sehr sie das Völkerrecht „missbrauchen“, indem sie sich darauf berufen. Sie legen es immer in ihrem Sinne aus - ja wie denn sonst? „Natürlicherweise“ unterstellt eben auch Prof. Morgenthau als Politologe das Völkerrecht als eine Ansammlung hehrer Prinzipien, die eigentlich die „Macht“ zu „beschränken“ hätten - wenn sie nicht am Egoismus des jeweiligen Staatsinteresses zuschanden würden. Fazit: Gleichgültig, welchen Standpunkt der einzelne Wissenschaftler in dem ewigen Streit um die Gültigkeit des Völkerrechts auch einnimmt - hochgehalten wird allemal das Ideal vom Recht als der Instanz, die die Politik in gute Bahnen lenkt/lenken könnte. Gerade im Dementi - leider ist das nur ein Ideal - pflegt die Politische Wissenschaft den Schein, es sei das Wirken der Gewalten nach außen eine Angelegenheit höchster Gerechtigkeit. Und je mehr dieser Schein von der Realität widerlegt wird, desto hartnäckiger machen Politologen der Realität ( in dem Falle: der Staatenwelt) den knallharten Vorwurf, sich nicht ihren frommen Wünschen entsprechend aufzuführen. Literatur: I. K. Kindermann: Grundelemente der Weltpolitik II. Chen/Malla: Politik zwischen Staaten III. Bruno Simma: Die Entwicklung des Völkerrechts durch die Vereinten Nationen, in: Opitz/Rittberger: Forum der Welt IV. Paul Noack: Internationale Politik V. Pipers Stichwörterbuch zur Politik www.sozialistischegruppe.de/hefte/2003/Voelkerrecht.txt